General Terms and Conditions of Allmendinger Elektromechanik KG
§ 1 Scope and definition
(1) The following General Terms and Conditions form an integral part of all contractual and pre-contractual relationships between the customer and Allmendinger Elektromechanik KG (hereinafter referred to as Allmendinger). All deliveries, services and offers from Allmendinger are governed exclusively by these General Terms and Conditions. These General Terms and Conditions exclusively apply to entrepreneurs, legal entities under public law and special funds under public as specified in § 310, paragraph 1 of the German Civil Code (BGB). We will only recognise any terms or conditions of the customer that oppose or deviate from Allmendiger’s Conditions of Sale if we have expressly agreed to them in writing.
(2) These General Terms and Conditions also apply for all future transactions with the customer that are similar legal transactions.
§ 2 Offer and conclusion of a contract
(1) We can accept customer orders that are considered an offer pursuant to § 145 of the German Civil Code (BGB) within two weeks.
(2) All offers made by Allmendinger are non-binding and subject to change, unless otherwise agreed in writing.
(3) A contract only comes into effect when Allmendinger has confirmed the order in writing. If the written confirmation differs from the order then this is considered as a new offer that the customer can accept within one week. The contract is then based on the new offer.
(4) A binding order also comes into effect when ordering/returning a product for repair or replacement, as is regularly the case in particular with existing customers of Allmendinger.
(5) Contrary to the provisions in § 2, articles 3 and 4, Allmendinger has the right to turn down the repair or replacement after inspecting the product and declaring it irreparable.
§ 3 Surrendered documents and confidentiality
(1) Allmendinger retains the ownership and copyright on all documents surrendered to the customer in connection with placing an order, such as calculations, drawings etc. These documents may not be made available to third parties unless Allmendinger has given the customer its express written consent to do so. These documents must be returned to Allmendinger if Allmendinger does not accept the offer of the customer within the period specified in §2.
(2) The customer's obligation to maintain confidentiality and observe copyright protection also includes without limitation the obligation to take suitable steps to ensure that its employees also maintain confidentiality and observe copyright protection. The customer acknowledges that they themselves bear all legal risks and consequences in the event of an infringement of property rights or copyrights.
§ 4 Prices and payment
(1) The prices apply for the scope of services and performance listed in the order confirmations/delivery notes. Additional or special services are calculated separately.
(2) Unless agreed otherwise in writing, the Allmendinger prices are considered to be works excluding packaging and the applicable value added tax. Packaging costs are charged separately. Export deliveries are also subject to customs costs, transport insurance and fees.
(3) If the customer requests that the service is performed on-site, additional costs are incurred based on Allmendinger's current service charges.
(4) The payment of the purchase/repair price must be made exclusively in euros to the account stated overleaf free of costs and expenses. Payments are deemed to have been made when an unconditional credit appears on one of the Allmendinger accounts.
(5) Unless otherwise agreed in writing, the purchase/repair price must be paid strictly net within 30 days after delivery. Advance payment is in principle the payment method for foreign customers. Interest on late payment is calculated at 8% above the respective base rate p.a. We reserve the right to assert higher default damages.
(6) If after concluding the contract Allmendinger becomes aware of circumstances that substantially reduce the customer's creditworthiness and jeopardise the customer being able to pay outstanding Allmendinger from the respective relationship, Allmendinger is entitled to perform or provide outstanding deliveries or services only against advance payment or the provision of a security.
(7) The following different terms of payment apply for projects and non-cash benefits that exceed an order value of € 15.000:
- 30% of the order value after placing an order
- 30% of the order value upon delivery
- 30% of the order value after installation
- 10% of the order value after the final acceptance
(8) The price is based on the rates for wages and salaries valid on the date of the offer and on the current material and raw material prices.
(9) If no fixed price agreement has been made, we reserve the right to make reasonable price changes due to changes in wages, material and distribution costs for deliveries that occur 3 months or later after the conclusion of the contract.
§5 Offsetting and rights of retention
The customer has the right to offset a claim only if their counter-claims have been legally ascertained or are uncontested. The customer is only entitled to exercise a right of retention if their counter-claim is based on the same contractual relationship.
§6 Cancellation
(1) If a product is not required after it has been purchased and the packaging is not intact when it is returned to Allmendinger, Allmendinger will charge a restocking fee of 10% of the sales price but a minimum of € 100.
(2) The return of a product or software ordered specifically for the customer is only possible if our supplier is willing to take back the product. The customer will be invoiced for the costs incurred.
(3) The return of a product or software produced specifically for the customer is not possible.
§7 Lieferzeit
(1) Die von Allmendinger angegebenen Lieferfristen bzw. Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Auftrag beauftragten Dritten. Sie sind als annähernd anzusehen und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
(2) Lieferfristen bzw. Liefertermine verlängern sich bei Eintritt von unvorhersehbaren Ereignissen, wie in Fällen höherer Gewalt, Streik und Aussperrung sowie kurzfristig nicht behebbaren Ereignissen wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten , Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, in angemessenen Maße. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei einem Vorlieferanten von Allmendinger eintreten. Sobald Allmendinger solche Umstände bekannt werden, wird Allmendinger bemüht sein, den Kunden in angemessener Frist entsprechend zu unterrichten.
(3) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von Allmendinger, jedoch nicht vor der Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages (Auftrages) zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Allmendinger berechtigt, den Allmendinger insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Gerät Allmendinger aus Gründen, die nicht auf einer von Allmendinger zu vertretenen vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruhen, in Lieferverzug, so ist die Haftung von Allmendinger begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden, maximal jedoch im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung pro Woche des Verzugs auf 1%, jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§8 Austauschlieferung
(1) Eine Austauschlieferung ist der Austausch eines defekten, aber zur Reparatur möglichen Bauteils gegen ein gebrauchtes generalüberholtes Bauteil.
(2) Hat sich der Kunde für eine Austauschlieferung entschieden, so ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des funktionsfähigen Bauteils von Allmendinger sein defektes Bauteil auf seine Kosten an Allmendinger zu übersenden und Allmendinger zu übereignen. Sollte das defekte Bauteil innerhalb dieser 14 Tage nicht bei Allmendinger eingehen oder nicht reparabel sein, so ist Allmendinger berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen dem Austauschpreis und dem Preis des generalüberholten Bauteils in Rechnung zu stellen.
§9 Nicht reparable oder zur Reparatur nicht freigegebene Baugruppen
(1) Nicht reparable oder vom Kunden zur Reparatur nicht freigegebene Baugruppen, können auf Wunsch von Allmendinger kostenlos entsorgt werden. Fordert der Kunde die Baugruppe zurück, berechnet Allmendinger eine Handlingpauschale in Höhe von €15,-- zzgl. Verpackungs- und Versandkosten.
§10 Gefahrübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§11 Eigentumsvorbehalt
(1) Allmendinger behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Allmendinger sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Allmendinger ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunden diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Allmendinger unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Allmendinger die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Allmendinger entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Allmendinger in Höhe des mit Allmendinger vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Allmendingers Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Allmendinger wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für Allmendinger. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Allmendinger nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Allmendinger das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Allmendinger anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Allmendinger verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Allmendinger gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Allmendinger ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Allmendinger nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Allmendinger verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§12 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Gesetzliche Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Allmendinger gelieferten Ware beim Kunden. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Allmendinger einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Allmendinger die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Allmendinger stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder Allmendinger verweigert die Beseitigung des Mangels bzw. die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder die Nacherfüllung ist für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandhaltungsarbeiten oder Änderungen oder Reparaturversuche vorgenommen oder das angebrachte Siegel beschädigt, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Kann Allmendinger Mängel von Bauteilen anderer Hersteller aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen, wird Allmendinger nach eigener Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten.
(7) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Allmendinger gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Allmendinger bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen Allmendinger gilt ferner Absatz 7 entsprechend.
(9) Soweit nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen Allmendinger und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden irgendwelcher Art (auch aus §§ 823 ff. BGB) ausgeschlossen; dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Der Ausschluss umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie Folgeschäden wie Produktionsausfall und -einschränkung, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
§13 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Allmendinger, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Abänderungen des Vertrags sind gleichfalls nur unter Einhaltung der Schriftform zulässig.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
Ausgabestand 09/2015
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